Rz. 6

Ist dem Gläubiger die rechtzeitige Ersatzbeschaffung nicht möglich oder nicht zuzumuten, so kann die Pfändung mit der Maßgabe zugelassen werden, dass dem Schuldner der zur Ersatzbeschaffung erforderliche Geldbetrag aus dem Vollstreckungserlös überlassen wird (Abs. 1, 3. Alt.). Eine Ersatzbeschaffung rechtzeitig vor der Pfändung ist dem Gläubiger wohl nur dann nicht möglich oder nicht zuzumuten, wenn er weit mehr auf die Vollstreckung angewiesen ist als der Schuldner auf den Gebrauch der Sache. Das ist vorstellbar bei einer Unterhaltsvollstreckung, auch bei Ansprüchen aus einer schwerwiegenden unerlaubten Handlung (Musielak/Becker, § 811a Rn. 4). Der Geldbetrag ist unpfändbar (§ 811a Abs. 3 ZPO; vgl. auch Rz. 12).

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