Rz. 79

Die Vorschrift ist weitgehend deckungsgleich mit § 811 Abs. 2 ZPO a. F.. Änderungen, die sich im Vergleich zur bisherigen Fassung ergeben, sind in erster Linie redaktioneller Art. Abweichungen ergeben sich allenfalls insoweit, als der Pfändungsschutz in Abs. 1 Nr. 1 lit. a und b sowie Nr. 8 lit. b ZPO von dem bisherigen Pfändungsschutz des § 811 Abs. 1 Nr. 1, 4, 5 bis 7 ZPO a. F. abweicht.

Wie unter Rz. 10 ff. dargelegt, ist die Eigentumslage bei § 811 ZPO grds. ohne Bedeutung. Geschützt wird der Besitz des Schuldners, nicht das Eigentum. Abs. 2 weicht für den Vorbehaltsverkäufer von dem Grundsatz ab, dass der Gerichtsvollzieher keine Eigentumsverhältnisse zu prüfen hat. Nach der Regelung ist der Eigentumsvorbehaltskäufer berechtigt, wegen einer durch den Eigentumsvorbehalt gesicherten Forderung aus dem Verkauf der Sache/des Tieres die an und für sich nach Abs. 1 Nr. 1 lit. a, b, Nr. 2 unpfändbare Sache und ein nach Abs. 1 Nr. 8 lit. b bezeichnetes Tier zu pfänden. Die Regelung stellt eine Privilegierung solcher Gläubiger dar und sorgt für eine raschere und effektivere und v.a. kostengünstigere Zwangsvollstreckung (BT-Drucks. 13/341 S. 24) in die Gegenstände, die dem Eigentumsvorbehaltsverkäufer sowieso im Rahmen einer Herausgabeklage und anschließender Vollstreckung zustehen.

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