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Gerichtskosten entstehen keine. Der Gerichtsvollzieher erhält eine Gebühr i. H. v. 28,60 EUR gem. Nr. 205 KV als Anlage zu § 9 GvKostG. Neben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nr. 500 KV als Anlage zu § 9 GvKostG erhoben. Kosten für Futter und Unterbringung des Tieres sind als Auslagen des Gerichtsvollziehers voll erstattungsfähig (Nr. 707 KV als Anlage zu § 9 GvKostG). Anfallende Gerichtsvollzieherkosten sind grundsätzlich notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung gem. § 788 ZPO. Der Rechtsanwalt erhält keine gesonderte Gebühr. Seine Tätigkeit ist durch die allgemeine 0,3-Verfahrensgebühr gem. Nr. 3309 VV RVG abgegolten (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG).

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