Rz. 34

Da die Liste der in § 811 ZPO aufgeführten unpfändbaren Sachen an die heutigen Lebensumstände und Bedürfnisse angepasst wurde (BR-Drucks. 62/21 S. 2) sind damit ältere Rechtsprechungen durch den technischen Fortschritt und Veränderung der Lebensumstände i. d. R. überholt (vgl. auch (Ahrens, NZI 2021, 531).

Unpfändbar sind generell die zur Fortsetzung der Erwerbstätigkeit erforderlichen Gegenstände (BGH, NJW 1993, 921 = WM 1993, 246). Dies sind i.d.R. Werkzeuge, Maschinen (soweit die Konkurrenzfähigkeit beeinträchtigt ist; LG Hamburg, DGVZ 1984, 26; AG Melsungen, DGVZ 1978, 92), insb. Werkzeuge eines Handwerkbetriebs (LG Verden, DGVZ 1973, 92), Hard- und Software (Weimann, Rpfleger 1996, 12), Kfz, soweit die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wesentlich mehr Zeit erfordert (LG Rottweil, DGVZ 1993, 57) und Rohstoffe, die zur Verarbeitung benötigt werden. Nicht geschützt sind hingegen zur Veräußerung bestimmte Waren eines Kaufmanns (LG Cottbus, JurBüro 2002, 547; LG Göttingen, DGVZ 1994, 89; LG Kassel, JurBüro 1996, 215) oder Geld, soweit es sich nicht um Hartgeld als Wechselgeld handelt (AG Horbach, DGVZ 1989, 78). Der Schuldner hat die zur Unpfändbarkeit führenden Tatsachen belegbar darzulegen (LG Hagen, DGVZ 1995, 40).

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