Rz. 9

§ 811 ZPO gilt unabhängig von der Art und der Höhe der zu vollstreckenden Forderung.

Die Pfändungsverbote gelten für alle Schuldner, damit auch für juristische Personen und für den/die Erben hinsichtlich eines Nachlassgegenstands. Ein Teil der Schutzbestimmungen kommt neben dem Schuldner auch dritten Personen (Familienangehörige: vgl. Abs. 1 Nr. 2, 6; Personen im gemeinsamen Haushalt: vgl. Abs. 1 Nr. 1, 4, 6 und 8 ) zugute. Insoweit ist dann bei der Prüfung der Pfändbarkeit auch auf deren Bedürfnisse und gerade nicht nur die des Schuldners mit abzustellen. Gegenstände z.B., die in einem Ein-Personen-Haushalt zu einer bescheidenen Lebensführung nicht erforderlich sein können, können bei einer Großfamilie durchaus unentbehrlich sein. Die Frage nach der Einbeziehung Dritter ist bei jedem Einzelfall des Abs. 1 zu prüfen und nach dem Zweck der Norm zu beantworten. Etwas anderes gilt , wenn sich das Pfändungsverbot ausdrücklich nur auf den persönlichen Lebensbedarf einer natürlichen Person bezieht.

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