Rz. 39

Der Gerichtsvollzieher hat den Schuldner von der erfolgten Pfändung in Kenntnis zu setzen. Die Mitteilung erfolgt durch Übersendung einer Protokollabschrift (§ 762 ZPO). Da die Norm eine bloße Ordnungsvorschrift ist, macht ein Verstoß die Pfändung nicht unwirksam. Wird dem bei Vollstreckungsversuchen des Gerichtsvollziehers stets abwesenden Schuldner eine Abschrift des Protokolls der erfolglosen Pfändungsversuche übersandt und ergeht später ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss auf Antrag des Gläubigers, so kann der Gerichtsvollzieher ohne erneute Benachrichtigung des Schuldners die zwangsweise Öffnung der Wohnung veranlassen und die Durchsuchung durchführen (AG Elmshorn, DGVZ 1981, 46).

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