Rz. 3

Die Regelung ist ausschließlich bei beweglichen Sachen (§ 90 BGB i. V. m. § 865 ZPO), die sich im Gewahrsam des Schuldners befinden, anzuwenden. Hierunter fallen auch Bauten, die von einem Mieter oder Pächter für die Dauer des Miet- oder Pachtverhältnisses errichtet worden sind. Diese stellen Scheinbestandteile i. S. v. § 95 BGB dar, die der Sachpfändung unterliegen (AG Pirna, DGVZ 1999, 63). Befinden sie sich im Gewahrsam eines Dritten oder des Gläubigers selbst, gilt § 809 ZPO. Bewegliche Gegenstände, die der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen nach § 864 ZPO unterliegen, sind dem Anwendungsbereich des § 808 ZPO entzogen. Dabei handelt es sich insb. um Bestandteile eines Grundstücks und dessen Zubehör. Wertpapiere (z. Begriff vgl. § 821 Rn. 2) unterliegen ebenfalls dem Anwendungsbereich, werden jedoch nach den spezielleren Regelung der §§ 821, 822, 835 ZPO verwertet. Legitimationspapiere (z. Begriff vgl. § 821 Rn. 5) werden i. R.d. sog. Hilfspfändung gem. §§ 836 Abs. 3, 883 ZPO, 106 GVGA durch den Gerichtsvollzieher weggenommen. Forderung und Rechte werden nach §§ 828ff. ZPO gepfändet. Besonderheiten gelten ferner bei Haustieren (§ 811c ZPO), sowie bei Miteigentumsanteilen. Letztere werden nach §§ 828, 857 Abs. 1 ZPO gepfändet. Nicht anzuwenden ist die Regelung ferner i. R.d. Vermögensabschöpfung im Strafverfahren (AG Rosenheim. DGVZ 2002, 45).

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