Rz. 16

Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 lit. a: Drittauskünfte können eingeholt werden, wenn die Ladung zu dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft an den Schuldner nicht zustellbar ist und die Anschrift, unter der die Zustellung ausgeführt werden sollte, mit der Anschrift übereinstimmt, die von einer der in § 755 Abs. 1 und 2 ZPO genannten Stellen innerhalb von 3 Monaten vor oder nach dem Zustellungsversuch mitgeteilt wurde.

Die Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass in Fällen, in denen eine Zustellung der Ladung an den Schuldner nicht erfolgen kann, weil der Aufenthaltsort des Schuldners unbekannt ist, die bisherige Nachrangigkeit der Drittauskünfte gegenüber der Vermögensauskunft des Schuldners mit erheblichen Nachteilen für den Gläubiger wegen des anfallenden Zeit- und Kostenaufwands verbunden sein kann. Dies beeinträchtigt dessen Recht auf eine effektive Zwangsvollstreckung sowie dessen Justizgewährleistungsanspruch.

 

Rz. 17

Zum Schutz des Schuldners ist es erforderlich, dass eine Auskunft über den – vermeintlichen – Aufenthaltsort des Schuldners bei einer der in § 755 Abs. 1 und 2 ZPO genannten Stellen innerhalb von 3 Monaten vor oder nach der versuchten Zustellung erfolgt ist. Hierdurch soll gewährleistet werden, dass ausreichend Zeit zwischen Meldeauskunft und Zustellungsversuch verbleibt. Keine Rolle spielt in diesem Zusammenhang, wie viel Zeit zwischen erfolgloser Zustellung beziehungsweise Meldeauskunft und der Drittauskunft liegt (BT-Drucks. 19/27636, S. 27).

 

Rz. 18

Unerheblich ist, wer die aktuelle Anschrift des Schuldners ermittelt hat. So kann etwa der Gläubiger dem Gerichtsvollzieher bereits mit Erteilung des Vollstreckungsauftrags eine aktuell ermittelte Anschrift mitteilen, die den Vorgaben des nach § 755 Abs. 1 oder 2 ZPO genügt (z. B. die entsprechende Auskunft der Meldebehörde). Ist die Zustellung an diese Anschrift nicht möglich, können unmittelbar die Drittauskünfte eingeholt werden.

 

Rz. 19

Legt der Gläubiger dem Gerichtsvollzieher keinen Nachweis über eine innerhalb von 3 Monaten ermittelte Anschrift vor, so kann der Gerichtsvollzieher zwar zunächst eine Zustellung an die mitgeteilte Anschrift versuchen. Sollte die Zustellung aber nicht erfolgreich sein, müsste – ein entsprechender Auftrag des Gläubigers vorausgesetzt – eine aktuelle Anschrift bei einer der in § 755 Abs. 1 oder 2 ZPO genannten Stellen ermittelt werden. Wenn die ermittelte Anschrift mit der Anschrift, unter der zugestellt werden sollte, übereinstimmt, können die Drittauskünfte eingeholt werden.

 

Rz. 20

Die an in § 755 ZPO vorgesehene Rangfolge (Abs. 1 vorrangig zu Abs. 2) gilt für die Regelung der Nr. 1 lit. a nicht, sodass es für die Zwecke des Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO unerheblich ist, welche der in § 755 Abs. 1 und 2 ZPO genannten Stellen die Auskunft erteilt (BT-Drucks. 19/27636, S. 27).

 

Rz. 21

Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 lit. b: Drittauskünfte können eingeholt werden, wenn die Ladung zu dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft an den Schuldner nicht zustellbar ist und die Meldebehörde, die für die Anschrift, unter der die Zustellung ausgeführt werden sollte, zuständig ist, nach dem Zustellungsversuch die Auskunft erteilt, dass ihr keine derzeitige Anschrift des Schuldners bekannt ist. Während nach Nr. 1 lit. Fälle erfasst sind, in denen der zuständigen Stelle nach § 755 Abs. 1 oder 2 ZPO noch nicht bekannt ist, dass der Schuldner unter der zuletzt gemeldeten Anschrift nicht mehr wohnhaft ist, deckt Nr. 1 lit. b diejenigen Fälle ab, in denen die Meldebehörde zwar Kenntnis davon hat, dass der Schuldner unter der zuletzt gemeldeten Anschrift nicht mehr wohnhaft ist, ihr aber keine neue Anschrift bekannt ist. Unerheblich ist dabei, ob sich der Schuldner bei einem Umzug im Inland nicht gemäß § 17 Abs. 1 BMG angemeldet oder bei einem Auszug ins Ausland nicht ordnungsgemäß abgemeldet hat (§ 17 Abs. 2 Satz 1 BMG).

 

Rz. 22

Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 lit. c: Drittauskünfte können eingeholt werden, wenn eine Meldeauskunft bereits vor Erteilung des Vollstreckungsauftrags eingeholt wurde und diese ergibt, dass der Meldebehörde keine derzeitige Anschrift des Schuldners bekannt ist. In solchen Fällen ist es weder erforderlich noch möglich, einen Zustellungsversuch zu unternehmen. Der Regelung liegt – wie Nr. 1 lit. b – die Annahme zugrunde, dass der Schuldner umgezogen ist, ohne sich – entgegen § 17 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BMG – an- beziehungsweise abgemeldet zu haben. Auch für Nummer 1 Buchstabe c ist unerheblich, wer die Auskunft der Meldebehörde eingeholt hat.

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