Rz. 13

Die Einzelheiten der Verwaltung der Vermögensverzeichnisse sind durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz zu regeln. Da die technische und organisatorische Umsetzung den Ländern obliegt, bedarf die Verordnung der Zustimmung des Bundesrates. Da die Vermögensverzeichnisse für eine bundesweite Nutzung zur Verfügung stehen sollen, besteht Bedarf für eine einheitliche Regelung insbesondere der Einsichtnahme. Zudem muss die Verwaltung der Vermögensverzeichnisse mit der Führung des Schuldnerverzeichnisses (§ 882h ZPO) abgestimmt werden, bei dem im Interesse einer hinreichenden Information des Rechtsverkehrs eine länderübergreifende Vernetzung anzustreben ist. Daher erscheint eine bundesrechtliche Regelung sinnvoll. Da die Verordnung nur die rechtlichen Vorgaben, nicht aber die technischen und organisatorischen Einzelheiten der Verwaltung der Vermögensverzeichnisse regeln wird, besteht hinreichender Raum, um länderspezifischen Gegebenheiten Rechnung zu tragen. Um sicherzustellen, dass alle beim zentralen Vollstreckungsgericht nach Absatz 1 zu hinterlegenden Vermögensverzeichnisse aber den organisatorischen und technischen Anforderungen für eine gemeinsame Verwaltung entsprechen, müssen die Vorgaben der Verordnung nicht nur für die vom Gerichtsvollzieher errichteten Vermögensverzeichnisse gelten, sondern auch für diejenigen, die im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung nach § 284 AO oder gleichwertiger Regelungen im Sinne von Absatz 1 Satz 2 errichtet werden.

Satz 2 verpflichtet den Verordnungsgeber, ein automatisiertes Abrufverfahren zur Einsichtnahme in die Vermögensverzeichnisse sowie geeignete Regelungen zur Sicherung des Datenschutzes vorzusehen. Nach dem Vorbild des § 9 Abs. 2 InsO sind dabei insbesondere Regelungen zur Sicherung der Unversehrtheit und der Urheberschaft der Daten zu treffen:

 

Rz. 14

Durch die Regelung in Nr. 1 soll, ähnlich § 2 Abs. 1 Nr. 2 InsIntBekV, eine gesicherte elektronische Datenübermittlung von dem Gerichtsvollzieher an das zentrale Vollstreckungsgericht gewährleistet werden. Bei der Übertragung der Daten über allgemein zugängliche Netze ist die Vertraulichkeit insbesondere durch Verschlüsselung herzustellen.

 

Rz. 15

Die Nrn. 2 und 3 enthalten Vorgaben zur Datenintegrität und Datenauthentizität. Sie sind § 9 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 und 2 InsO nachgebildet.

 

Rz. 16

Da die Einsichtnahme in die Vermögensverzeichnisse im Gegensatz zu den Veröffentlichungen nach § 9 Abs. 2 InsO nicht jedermann offen stehen soll, muss die Verordnung nach Nr. 4 Regelungen zur Registrierung von Nutzern enthalten. Der Schutz wird ergänzt durch die Protokollierung jeder Einsichtnahme. Einer Regelung der Möglichkeit, Nutzer im Falle des Missbrauchs auszuschließen, bedarf es hier im Gegensatz zu § 882h ZPO nicht, da die Einsicht in die Vermögensverzeichnisse nur Behörden möglich ist. Aus diesem Grund müssen die Nutzer im Gegensatz zu § 882h Abs. 3 ZPO auch keinen Verwendungszweck angeben; die Einsicht nehmende Stelle ist für das Vorliegen der Voraussetzungen der Einsichtnahme selbst verantwortlich.

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