Rz. 8

Ist die Vollstreckung des Haftbefehls nicht möglich, weil z. B. der Schuldner nicht aufzufinden oder nicht anzutreffen ist, so vermerkt der Gerichtsvollzieher dies in den Akten und benachrichtigt unverzüglich den Gläubiger. Nach wiederholtem fruchtlosen Verhaftungsversuch binnen drei Monaten nach Auftragseingang in einer Wohnung (§ 61 Abs. 1 Satz 2 GVGA), der mindestens einmal unmittelbar vor Beginn oder nach Beendigung der Nachtzeit (§ 758a Abs. 4 ZPO) erfolgt sein muss, hat der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger anheimzugeben, einen Beschluss des zuständigen Richters bei dem Amtsgericht darüber herbeizuführen, dass die Verhaftung auch an Sonntagen und allgemeinen Feiertagen sowie zur Nachtzeit in den bezeichneten Wohnungen erfolgen kann (vgl. § 145 Abs. 4 GVGA).

 

Rz. 9

Kann der Schuldner keine vollständigen Angaben machen, weil er die dazu notwendigen Unterlagen bei der Verhaftung nicht bei sich hat, kann der Gerichtsvollzieher einen neuen Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft bestimmen und die Vollziehung des Haftbefehls bis zu diesem Termin aussetzen (Abs. 3). Zu diesem Termin lädt der Gerichtsvollzieher den Schuldner persönlich und verständigt den Gläubiger formlos. Gibt der Schuldner in dem neuen Termin die Vermögensauskunft nicht ab und bewirkt er auch nicht die Leistung, die ihm nach dem Schuldtitel obliegt, so vollzieht der Gerichtsvollzieher den Haftbefehl wieder. Im Einzelfall kann der Gerichtsvollzieher den Haftbefehl auch aussetzen, damit der Schuldner sofortige Beschwerde gegen den Erlass des Haftbefehls bei dem Vollstreckungsgericht einlegen und die Aussetzung der Vollziehung gem. § 570 Abs. 3 ZPO beantragen kann (§ 145 Abs. 1 Satz 14 GVGA).

 

Rz. 10

Der Gerichtsvollzieher des Haftortes entlässt den Schuldner nach Abgabe der Vermögensauskunft oder Bewirkung der geschuldeten Leistung aus der Haft (Abs. 2). Der Haftbefehl ist damit verbraucht. Der Gerichtsvollzieher übergibt dem Schuldner den Haftbefehl und macht die Übergabe aktenkundig.

 

Rz. 11

Der Gerichtsvollzieher errichtet eine Aufstellung mit den nach § 802c Abs. 1 und 2 ZPO erforderlichen Angaben als elektronisches Dokument (Vermögensverzeichnis). Diese Angaben sind dem Schuldner vor Abgabe der Versicherung nach § 802c Abs. 3 ZPO vorzulesen oder zur Durchsicht auf einem Bildschirm wiederzugeben. Dem Schuldner ist auf Verlangen ein Ausdruck zu erteilen (Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 802f Abs. 5 ZPO). Der Gerichtsvollzieher hinterlegt das Vermögensverzeichnis bei dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 802k Abs. 1 ZPO und leitet dem Gläubiger unverzüglich einen Ausdruck zu. Der Ausdruck muss den Vermerk enthalten, dass er mit dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses übereinstimmt; § 802d Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 ZPO gilt entsprechend (Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 802f Abs. 6 ZPO).

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