Rz. 10

Der Schuldner muss Umfang und Dauer seiner Haftunfähigkeit durch Vorlage eines qualifizierten, auf seine Kosten zu erstellenden amtsärztlichen Gutachtens (a. A. Hausarztattest ist ausreichend; ggf. erfolgt in Ausnahmefällen Einstellung nach § 765a ZPO: AG Bensheim, DGVZ 2004, 76; Vorlage eines amtsärztlichen Attestes kann nicht verlangt werden: LG Hannover, DGVZ 1982, 119) nachweisen. Nichtssagende und aus sich heraus nicht nachprüfbare ärztliche Bescheinigungen von einer Qualität, wie sie Gefälligkeitsatteste haben, zwingen daher nicht zu Nachforschungen von Amts wegen (LG Lübeck, DGVZ 2008, 126). Zwar können auch privatärztliche Atteste zum Nachweis der Haftunfähigkeit genügen; jedoch gilt dies nur, wenn das Attest über eine pauschal gehaltene Erklärung hinausgeht und schlüssig dargetan wird, dass die Vollstreckung der Haft die Gesundheit des Schuldners einer nahen und erheblichen Gefahr aussetzt (OLG Jena, Rpfleger 1997, 446; LG Hannover, JurBüro 1985, 1747.; AG Göppingen, JurBüro 2005, 551.; AG Mönchengladbach, DGVZ 1986, 126). Bestehen Anhaltspunkte dafür, an der Richtigkeit eines Attestes zu zweifeln, ist zur Entschuldigung des Nichterscheinens zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft die Vorlage eines Attestes mit ausführlicher Begründung und Darlegung des Zustandes des Schuldners, des Krankheitsverlaufs, der Untersuchungsergebnisse sowie der konkreten Folgen der Erkrankung erforderlich (LG Berlin, Rpfleger 1998, 167; AG Bremen, JurBüro 2011, 159). Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit eines Attests bestehen, wenn gerichtsbekannt ist, dass der Schuldner einige Monate zuvor an einer mündlichen Verhandlung in einer anderen Sache aktiv teilgenommen hat, dass der Arzt bereits vorher ein identisches Attest ausgestellt hat und die attestierte Erkrankung nicht aus dem Fachbereich des Arztes stammt (AG Bremen, JurBüro 2011, 159).

 

Rz. 11

Der Gerichtsvollzieher übt das ihm eingeräumte Ermessen bei der Prüfung, ob eine Haftunfähigkeit des Schuldners gegeben ist, jedenfalls dann nicht ordnungsgemäß aus, wenn er sich lediglich auf ein kurz gehaltenes privatärztliches Attest sowie seinen persönlichen Eindruck von dem Schuldner stützt (AG Oldenburg, 8.7.2008, 24 M 388/08 – Juris). Weniger strenge Maßstäbe sind nur dann anzulegen, wenn die Haftunfähigkeit aufgrund anderer Umstände, etwa des hohen Alters des Schuldners, ohnehin nahe liegt (vgl. LG Braunschweig, DGVZ 1989, 28 [82-jähriger Schuldner]; AG Schöneberg, DGVZ 1982, 14 [81-jähriger Schuldner]). Solange solche besonderen Umstände nicht ersichtlich sind, ist an ein von dem Schuldner vorgelegtes privatärztliches Attest ein strenger Maßstab anzulegen, insbes. auch deshalb, weil der Schuldner es jederzeit in der Hand hat, die Haft durch die geschuldete Offenbarung zu beenden (vgl. OLG Köln, Rpfleger 1995, 220; AG Oldenburg, 8.7.2008, 24 M 388/08 – Juris; LG Frankenthal, JurBüro 1985, 792; AG Göppingen, JurBüro 2005, 551). Dem privatärztlichen Attest kommt daher ggf. nur eine vorläufige Beweisfunktion zu; es rechtfertigt allenfalls eine Vertagung des Termins und die Auflage, ein amtsärztliches Zeugnis beizubringen (BayVGH, 25.4.2007, Vf. 14-VI-07 – Juris; OLG Hamm, DGVZ 1983, 137; a. A. AG Mönchengladbach, DGVZ 1986, 126 = privatärztliches Attest kann Berücksichtigung finden, wenn es schlüssig dartut, dass die Vollstreckung der Haft die Gesundheit des Schuldner einer nahen und erheblichen Gefahr aussetzt; pauschale Erklärungen eines Arztes reichen nicht aus: LG Hannover, JurBüro 1985, 1747; vgl. auch OLG Hamm, DGVZ 1983, 137; AG Oldenburg, 8.7.2008, 24 M 388/08 – Juris).

 

Rz. 12

Ein ärztliches Zeugnis muss auch die Möglichkeit der Abnahme der (i. d. R. nur ca. 15 Minuten dauernden) Vermögensauskunft in der Wohnung des Schuldners oder im Krankenhaus ausdrücklich ausschließen und konkret und nachvollziehbar begründen, weswegen und welcher Art Gesundheitsschäden für den Schuldner zu erwarten sind.

 

Rz. 13

Ein amtsärztliches Attest kann auch älter sein (ein Jahr). Es ist dann geeignet, die Haftunfähigkeit des Schuldners zu beweisen, wenn der Amtsarzt darin ausdrücklich ausführt, dass mit einer Besserung des Gesundheitszustandes des Schuldners in Zukunft nicht zu rechnen ist (LG Aachen, DGVZ 1999, 43).

 

Rz. 14

Der Gerichtsvollzieher kann im Zweifel weitere Atteste oder eine gutachterliche Stellungnahme eines Arztes einholen, in dem dieser sich insbes. mit der vom Schuldner ausgeübten Tätigkeit und den daraus zu ziehenden Rückschlüssen auf dessen Haftfähigkeit auseinandersetzt (LG Hannover, DGVZ 1990, 59). Ist der Schuldner demnach haftunfähig, darf er auch nicht mit dem Ziel verhaftet werden, die Haft in einer Anstalt mit eigener Krankenabteilung bzw. in einem Anstaltskrankenhaus zu vollstrecken oder ihn lediglich dem AG zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vorzuführen (LG Coburg, DGVZ 1989, 95; AG Wuppertal, DGVZ 1977, 30). Bestreitet der Gläubiger die Haftunfähigkeit, so kann eine weitere Klärung durch amtsärztliche Untersuchung erfolgen, für deren ...

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