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Hinweis: Bei dieser Variante besteht die Möglichkeit, den Haftbefehl nach dessen Erlass zunächst an den Gläubiger bzw. dessen Vertreter zu übersenden. Dies macht dann Sinn, wenn nicht auszuschließen ist, dass der Schuldner vor seiner Verhaftung doch noch den Gläubiger befriedigen wird. Zu diesem Zweck bietet es sich an, vor einem Verhaftungsauftrag an den Gerichtsvollzieher den Haftbefehl in Kopie zunächst an den Schuldner zu übersenden, um diesem innerhalb einer letztmaligen Zahlungsfrist die Gelegenheit zur freiwilligen Leistung zu geben.

Des Weiteren besteht die Möglichkeit, den erlassenen Haftbefehl direkt an den zuständigen Gerichtsvollzieher weiterzuleiten, verbunden mit einem entsprechenden Verhaftungsauftrag.

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