Rz. 22

Die Kosten der Haft ergeben sich aus § 50 StVollzG i. V. m. Nr. 9010 KV GKG. Maßgebend ist die Höhe des Haftkostenbeitrags, der nach Landesrecht von einem Gefangenen zu erheben ist. Der Gläubiger ist vorschusspflichtig (§ 4 GvKostG). Für das Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls nach Abs. 1 ZPO fällt eine Festgebühr von 20,00 EUR an (Nr. 2114 GKG KV).

Dem Gerichtsvollzieher entsteht für die Verhaftung, Nachverhaftung bzw. zwangsweise Vorführung eine Festgebühr von 39,00 EUR (Nr. 270 KV als Anlage zu § 9 GvKostG); diese fällt auch an, wenn der Schuldner aufgrund einer Vorladung freiwillig im Büro des Gerichtsvollziehers erscheint (AG Augsburg, DGVZ 2003, 191), ebenso, wenn dem Schuldner eine beglaubigte Abschrift des Haftbefehls übergeben wurde und er daraufhin freiwillig in den Büroräumen des Gerichtsvollziehers zwecks Abgabe der Vermögensauskunft erscheint (LG Ellwangen, DGVZ 2105, 230). Gleiches gilt, wenn der Schuldner vom Gerichtsvollzieher in dessen Büro verhaftet wird, nachdem der Schuldner zwar zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft erschienen ist, die Abgabe der Vermögensauskunft aber verweigert hat (AG Aalen, DGVZ 2015, 24).

Die bei der Verhaftung nach Abs. 2 Satz 2 zu erfolgende Übergabe der beglaubigten Abschrift des Haftbefehls durch den Gerichtsvollzieher stellt keine Zustellung dar, sodass eine Gebühr nach Nr. 100 KV als Anlage zu § 9 GvKostG für die Übergabe nicht anfällt (vgl. Rz 16; OLG Stuttgart, DGVZ 2016, 181; LG Tübingen, JurBüro 2016, 324; LG Ellwangen, DGVZ 2016, 111; AG Stuttgart JurBüro 2015, 218; AG Westerburg, DGVZ 2003, 142; a. A. AG Northeim, DGVZ 2003, 14).

Beauftragt der Gläubiger den Gerichtsvollzieher gem. § 802g ZPO mit der Verhaftung des Schuldners zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft und gibt er ihm gleichzeitig eine "Anweisung zur gütlichen Erledigung" für den Fall, dass der Schuldner zu Ratenzahlungen (hier: in Höhe von mind. 100,00 EUR) bereit sein sollte, entsteht dem Gerichtsvollzieher auch eine Gebühr für den Versuch der gütlichen Erledigung i. S. v. KV Nr. 207 GvKostG (AG Gernsbach DGVZ 2015, 116).

 

Rz. 23

Für einen Rechtsanwalt stellt die Verhaftung des Schuldners grds. eine gesonderte Angelegenheit dar (§ 18 Nr. 16 RVG), die eine 0,3-Verfahrensgebühr auslöst (Nr. 3309 VV RVG), berechnet nach dem Betrag, der einschließlich der Nebenforderungen aus dem Vollstreckungstitel noch geschuldet wird; der Wert beträgt jedoch höchstens 2.000 EUR (§ 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG analog). Eine Terminsgebühr gem. Nr. 3310 RVG VV fällt nicht an. Ist die Gebühr allerdings bereits im Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft nach § 802f ZPO angefallen, entsteht eine Gebühr im Verfahren nach § 802g ZPO nicht erneut.

 

Rz. 24

Wird der Schuldner inhaftiert, wird ein Haftkostenbeitrag fällig, für den der Gläubiger vorschusspflichtig ist. Er kann jedoch vom Schuldner nach § 788 ZPO als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung mit beigetrieben oder verzinslich festgesetzt werden. Die entsprechenden Haftkostenbeiträge werden für jedes Jahr neu bekannt gemacht und durch Verordnung festgelegt.

Das Bundesministerium der Justiz hat aufgrund des § 50 Abs. 2 StVollzG und § 17 Abs. 1 Nr. 3 SGB IV den monatlichen Haftkostenbeitrag einheitlich für alle Bundesländer für das Jahr 2019 wie nachfolgend dargestellt festgesetzt (Bekanntmachung vom 6.12.2018, Bundesanzeiger v. 21.12.2018, B1):

 
I. für Unterkunft
  1. für Gefangene bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und für Auszubildende
    bei Einzelunterbringung 158,20 EUR
    bei Belegung mit zwei Gefangenen 67,80 EUR
    bei Belegung mit drei Gefangenen 45,20 EUR
    bei Belegung mit mehr als drei Gefangenen 22,60 EUR
  2. für alle übrigen Gefangenen
    bei Einzelunterbringung 192,10 EUR
    bei Belegung mit zwei Gefangenen 101,70 EUR
    bei Belegung mit drei Gefangenen 79,10 EUR
    bei Belegung mit mehr als drei Gefangenen 56,50 EUR
II. für Verpflegung
  Frühstück 52,00 EUR
  Mittagessen 97,00 EUR
  Abendessen 97,00 EUR

Alle Beträge beziehen sich jeweils auf einen Monat. Für kürzere Zeiträume ist für jeden Tag ein Dreißigstel der aufgeführten Beträge zugrunde zu legen.

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