Rz. 16

Satz 1 bestimmt die funktionelle Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers für die Verhaftung (zur örtlichen Zuständigkeit bei Wohnsitzwechsel des Schuldners vgl. RZ 13 u. § 802e RZ 4 f.). Satz 2 schreibt die Übergabe der beglaubigten Abschrift – nicht Ausfertigung – des Haftbefehls an den Schuldner vor (zum Verfahren bei der Verhaftung vgl. § 145 GVGA; zum Verfahren bei Wohnungsdurchsuchung zur Verhaftung vgl § 758a Abs. 2 ZPO; zum Verfahren bei Verhaftung zur Nachtzeit, an einem Sonn- oder Feiertag vgl. § 758a Abs. 4 ZPO). Die Regelung wurde durch Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher und vermögensrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung (EuKoPfVODG) mit Wirkung zum 26.11.2016 eingeführt (BGBl. 2016, 2951 ff.). Sie führt im Ergebnis zu einer Kostenminimierung bei einer Verhaftung des Schuldners, da damit die in der Praxis bislang streitige und kostenrechtlich relevante Frage geklärt ist, ob die Übergabe des Haftbefehls bei der Verhaftung als Parteizustellung zu behandeln ist. Die Verhaftung des Schuldners geschieht zwar infolge eines Vollstreckungsauftrags des Gläubigers. Die Aushändigung des Haftbefehls an den Schuldner bei der Verhaftung ist aber aus rechtsstaatlichen Gründen zwingend erforderlich und steht nicht zur Disposition des Gläubigers. Sie geschieht mithin von Amts wegen und stellt somit keine Parteizustellung dar. Insofern darf der Gerichtsvollzieher hierfür keine Gebühr gemäß Nr. 100 KV als Anlage zu § 9 GVKostG in Höhe von 10 EUR beanspruchen (zur Rechtsklage bis zum 25.11.2016: LG Konstanz, JurBüro 2015, 219; OLG Stuttgart, DGVZ 2016, 181; LG Tübingen, JurBüro 2016, 324; LG Ellwangen, DGVZ 2016, 111).

 

Rz. 17

Der Zweck des Haftbefehls entfällt, wenn der Schuldner die Verpflichtung, deren Befriedigung durch die Abgabe der Vermögensauskunft vorbereitet werden soll, vollständig erfüllt. Bei Teilleistung kommt ein Aufschub der Verhaftung nur mit Einverständnis des Gläubigers gemäß § 802b Abs. 2 und 3 ZPO in Betracht (BT-Drucks. 10069 S. 28).

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