Rz. 14

Die Erinnerung des Schuldners gemäß § 766 ZPO gegen die Terminsankündigung des Gerichtsvollziehers zur Abgabe der Vermögensauskunft ist unzulässig, weil es dem Schuldner an einem Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Denn bei der Terminsankündigung handelt es sich lediglich um eine Vorbereitungshandlung im Rahmen des Verfahrens zur Abgabe der Vermögensauskunft. Eine Vollstreckungshandlung selbst stellt die Terminsankündigung nicht dar (AG Schöneberg JurBüro 2014, 105).

Gegen die Zurückweisung des Antrages steht dem Gläubiger die Erinnerung nach § 766 ZPO zu, daraufhin die sofortige Beschwerde (§ 793 ZPO).  Bestreitet der Schuldner die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft wegen Nichtvorliegens der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen oder wegen der in § 802d ZPO geregelten Sperrwirkung, so findet gegen die Anordnung zur Abgabe als Vollstreckungshandlung ebenfalls nur die Erinnerung gemäß § 766 ZPO statt, daraufhin die sofortige Beschwerde (§ 793 ZPO). Die Erinnerung kann auch schriftlich vor dem Termin eingelegt werden. Ein Erscheinen des Schuldners im Termin ist nicht erforderlich. Gemäß § 766 Abs. 1 Satz 2 ZPO i.  V.  m. § 732 Abs. 2 ZPO kann das Vollstreckungsgericht vor der Entscheidung einstweilige Anordnungen treffen. Insofern hat das Einlegen der Erinnerung zunächst keine aufschiebende Wirkung, solange das Vollstreckungsgericht (Richter, § 20 Nr. 17 RpflG) nicht im Wege der einstweiligen Anordnung hierüber entschieden hat.

 

Rz. 15

Der Gerichtsvollzieher kann der Erinnerung abhelfen. Dies gilt auch für den Fall, dass bereits vor dem Termin schriftlich die Erinnerung eingelegt wurde und der Schuldner die einstweilige Einstellung beantragt hat. Im Falle der Nichtabhilfe legt der Gerichtsvollzieher die Sache dem Vollstreckungsgericht (Richter, § 20 Nr. 17 RpflG) zur Entscheidung vor. Ist die Erinnerung kurz vor oder im Termin eingelegt worden, so nimmt der Gerichtsvollzieher den Termin wahr. Verweigert der Schuldner die Vermögensauskunft oder erscheint er nicht zum Termin, so legt der Gerichtsvollzieher die Sache ebenfalls dem Vollstreckungsgericht unter Hinweis auf die eingelegte Erinnerung und dem etwaigen Haftbefehlsantrag vor. Das Gericht hat dann über sämtliche Anträge zu entscheiden. Hierbei ist es auch möglich, dass das Vollstreckungsgericht sogleich bei einem unbegründeten Rechtsmittel den Haftbefehl erlässt (Mroß, DGVZ 2010, 181, 184).

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