Rz. 39

Gegen die Zurückweisung des Antrages steht dem Gläubiger die Erinnerung nach § 766 ZPO zu. Bestreitet der Schuldner die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft wegen Nichtvorliegens der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen oder wegen der in § 802d ZPO geregelten Sperrwirkung, so findet gegen die Anordnung zur Abgabe als Vollstreckungshandlung ebenfalls Erinnerung gemäß § 766 ZPO statt. Diese kann auch schriftlich vor dem Termin eingelegt werden. Ein Erscheinen des Schuldners im Termin um dort wie nach alter Rechtslage Widerspruch einzulegen, ist nicht mehr erforderlich. Gemäß § 766 Abs. 1 Satz 2 ZPO i. V. m. § 732 Abs. 2 ZPO kann das Vollstreckungsgericht vor der Entscheidung einstweilige Anordnungen treffen. Insofern hat das Einlegen der Erinnerung zunächst keine aufschiebende Wirkung, solange das Vollstreckungsgericht nicht im Wege der einstweiligen Anordnung hierüber entschieden hat.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge