Rz. 42

Im Hinblick auf das seit dem 1.4.2016 verbindlich zu benutzende amtliche Gerichtsvollzieherformular, müssen dort folgende Alternativen angekreuzt werden:

10.1 Antrag auf Abnahme einer Vermögensauskunft ohne vorherigen Sachpfändungsversuch

 

Rz. 43

Hinweis: zu den Vor- und Nachteilen eines isolierten Verfahrens zur Abgabe der Vermögensauskunft und des Verfahrens zur Abgabe der Vermögensauskunft mit kombinierter Sachpfändung vgl. auch die Übersicht unter 11.6.

10.2 Antrag auf Abnahme einer Vermögensauskunft mit vorherigem Sachpfändungsversuch

 

Rz. 44

Hinweis: Es sollte stets angekreuzt werden, dass bei einem wiederholten Antreffen des Schuldners das Verfahren gem. §§ 802c, 802f ZPO eingeleitet wird. Dies erspart Zeit, andernfalls i. d. R. der Gerichtsvollzieher die Vollstreckungsunterlagen an den Gläubiger zurücksenden wird oder aber zunächst bei diesem nach weiteren Vollstreckungsmaßnahmen nachfragen wird.

Zu den Vor- und Nachteilen eines isolierten Verfahrens zur Abgabe der Vermögensauskunft und des Verfahrens zur Abgabe der Vermögensauskunft mit kombinierter Sachpfändung vgl. auch die Übersicht unter 11.6.

10.3 Antrag auf Ergänzung der Vermögensauskunft

 

Rz. 45

10.4 Antrag auf wiederholte Vermögensauskunft

 

Rz. 46

10.5 Verhaftungsauftrag

 

Rz. 47

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