Rz. 1

Die Vorschrift bestimmt für das gesamte Achte Buch der Zivilprozessordnung, dass die angeordneten Gerichtsstände ausschließliche Gerichtsstände sind. Sie findet Anwendung für das Vollstreckungsrecht wie für das Verfahren des Arrestes und der einstweiligen Verfügung. Sie umfasst die örtliche und die sachliche Zuständigkeit, soweit Letztere in der Norm angesprochen ist. Ist nur die örtliche Zuständigkeit geregelt (wie z. B. in § 771 ZPO), gelten für die sachliche Zuständigkeit die allgemeinen Regeln; sie ist dann nicht ausschließlich mit der Folge, dass eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 und nach § 36 Abs. 2 Nr. 6 ZPO möglich ist (BeckOK/ZPO-Hoffmann, § 802 Rn. 1). Die Vorschrift gilt auch für die internationale Zuständigkeit, soweit sie noch der nationalen Gesetzgebungskompetenz unterliegt (MünchKommZPO-Wolfsteiner, § 802 Rn. 3; a. A. Zöller/Geimer, § 802 Rn. 5). Fällt das Verfahren allerdings unter das Zuständigkeitsregime europäischen Rechts, so geht dieses vor. Insbesondere gelten dann die in Art. 24 der Brüssel Ia-VO getroffenen Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände. Soweit die Brüssel Ia-VO in ihrem Anwendungsbereich durch Art. 25, 26 Gerichtsstandsvereinbarungen und gleichkommendes rügeloses Einlassen zulässt, wird § 802 ZPO überspielt. Was einstweilige Maßnahmen i. S. d. Art. 35 Brüssel Ia-VO betrifft, kann der Antragsteller die nationalen Zuständigkeiten des § 802 ZPO in Anspruch nehmen, aber auch die europäischen nach Art. 4 ff. Brüssel Ia-VO. Auch hier kann durch eine Zuständigkeitsvereinbarung nach Art. 25 oder durch rügelose Einlassung gemäß Art. 26 der Gerichtsstand der Hauptsache beeinflusst werden und damit auch die ausschließliche Zuständigkeit nach § 802 ZPO. Wird wirksam ein deutscher Gerichtsstand vereinbart, dann gilt auch § 802 ZPO (MünchKomm/ZPO-Wolfsteiner, a. a. O.).

 

Rz. 2

Gerichtsstandregelungen finden sich u. a. in § 722 Abs. 2, §§ 731, 732, 764, 767, 768, 771, § 796 Abs. 3, § 797 Abs. 3 und 5, § 797a, § 800 Abs. 3, § 805 Abs. 2, § 828, § 858 Abs. 2, §§ 879, 889, 919, 937, 943 ZPO. Ist nur die örtliche Zuständigkeit angesprochen (z. B. in § 722 Abs. 2, § 771 Abs. 1, § 796 Abs. 3, § 805 Abs. 2, § 879 Abs. 1 ZPO), gelten für die sachliche Zuständigkeit die allgemeinen Regeln und es sind insoweit Parteivereinbarungen im Rahmen des § 38 ZPO möglich . Die ausschließliche Zuständigkeit hingegen kann durch die Parteivereinbarung nicht außer Kraft gesetzt werden (§ 40 Abs. 2 ZPO). Bei der Anrufung oder dem Tätigwerden eines unzuständigen Gerichts, richten sich die Rechtsfolgen nach den allgemeinen Regeln. Das angerufene Gericht prüft die Zuständigkeit von Amts wegen. Rügeloses Verhandeln zur Hauptsache begründet dessen Zuständigkeit nach § 40 Abs. 2 S. 2 ZPO nicht. Bei einem Verstoß gegen § 802 ZPO ist der gerichtliche Akt anfechtbar, nicht unwirksam (Zöller/Geimer, § 802 Rn. 2)

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