Landesrechtliche Schuldtitel sind seit Langem zur Vollstreckung – nun – im Bundesgebiet zugelassen (Verordnung vom 15.4.1937 [RGBl I S. 466]). Der Anwendungsbereich ist nur noch bescheiden, nachdem im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes weitgehend Spezialvorschriften über Titel und Zwangsvollstreckung eingreifen, die die Befugnis der Landesgesetzgebung, Schuldtitel zu schaffen, auf schmale Bereiche reduzieren. Die amtliche Begründung äußert sich etwas vage dahin, die Regelung sei erhaltungsbedürftig, weil in den Bundesländern (!) noch Vorschriften gültig seien, die Schuldtitel der in Rede stehenden Art erzeugten. Im Bereich des Zivilrechts sind wohl die Gütestellenvergleiche nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gemeint, die Vergleiche vor dem Schiedsmann nach den landesrechtlichen Schiedsmannordnungen, deren Grundlage in der Ermächtigung des § 801 ZPO liegt, sowie die Vergleiche und Vorbescheide in Wild- und Jagdschadenssachen gemäß § 35 BJagdG (vgl. MünchKomm/ZPO-Wolfsteiner, § 801 Rn. 4) und auch der Leistungsbescheid einer bayerischen Gemeinde gem. Art 26 BayVwZVG (Zöller/Geimer, ZPO, § 801 Rn. 1).

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