Rz. 9

Für die Klagen nach den §§ 731, 767, 768 ZPO ist abweichend von § 797 Abs. 5 ZPO das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist. Hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit ergeben sich keine Abweichungen zu der genannten Vorschrift. Hat sich der Vollstreckungsschuldner in der vollstreckbaren Urkunde zugleich auch wegen einer von ihm bestellten Grundschuld der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen, kann es zur Konkurrenz zwischen den Zuständigkeitsregelungen des § 797 Abs. 5 und § 800 Abs. 3 ZPO kommen. Da beide Gerichtsstände ausschließlich sind, hat das Gericht zu entscheiden, welcher Zuständigkeitsregelung der Vorrang einzuräumen ist. Die Zuständigkeitsregelung des § 800 Abs. 3 ZPO bezieht sich auf Klagen, die nach § 800 Abs. 1 ZPO die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung "in Ansehung einer Hypothek, einer Grundschuld oder Rentenschuld" zum Gegenstand haben. Hat sich der Schuldner jedoch sowohl dinglich wie auch persönlich in einer gerichtlichen bzw. notariellen Urkunde wegen desselben Anspruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen, tritt der in § 797 Abs. 5 ZPO bestimmte allgemeine Gerichtsstand des Schuldners gegenüber dem dinglichen Gerichtsstand des § 800 Abs. 3 ZPO als der spezielleren Norm zurück (h. M. LG Göttingen, Beschluss v. 21. Februar 2017, 5 O 164/16, juris; OLG Hamm, Beschluss v. 3.8.2015, I-32 SA 31/15, juris; OLG Köln, InVo 2004, 460; BayObLG, InVo 2002, 466; OLG Karlsruhe, InVo 2001, 294 = NJW-RR 2001, 1728; Zöller/Vollkommer, § 800 Rn. 18; a. A. MünchKomm/ZPO-Wolfsteiner, § 800 Rn. 21; Musielak/Lackmann, § 800 Rn. 10).

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