Rz. 1

Die Bestimmung betrifft nicht die Wirksamkeit des Anwaltsvergleichs, sondern regelt die Voraussetzungen, unter denen seine Vollstreckbarerklärung möglich ist. Der Sinn der Vorschrift liegt darin, den Parteien einen effektiven außergerichtlichen Weg zur Verfügung zu stellen, um im Rahmen einer vergleichsweisen Einigung Vereinbarungen treffen zu können, die inhaltliche Grundlage vollstreckbarer Titel sein können. Die Vollstreckbarerklärung dieser Vereinbarungen ist der zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel, an dem die Parteien interessiert sind. Der für vollstreckbar erklärte Anwaltsvergleich ist also die inhaltliche Regelung dessen, was aufgrund der Vollstreckbarerklärung des Vergleichs im Wege der Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden soll. Die neuen Vorschriften bestimmen demnach die Voraussetzungen der Vollstreckbarerklärung eines Anwaltsvergleichs (§ 796a ZPO), regeln das gerichtliche Verfahren der Vollstreckbarerklärung (§ 796b ZPO) und sehen vor, dass anstelle der Vollstreckbarerklärung durch das Gericht die Vollstreckbarerklärung durch einen Notar gewählt werden kann (§ 796c ZPO; BGH, Beschluss v. 12.8.2020, III ZR 160/19, juris). Die Vollstreckbarerklärung des Anwaltsvergleichs kann auch Grundlage für eine Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel nach der EuVTVO i. V. m. §§ 1079 ff. ZPO sein. Die Vollstreckbarerklärung nimmt einer Leistungsklage, die darauf gerichtet ist, eine in dem Vergleich übernommene Verpflichtung durchzusetzen, in der Regel das Rechtsschutzbedürfnis. Ein solches kann aber bspw. gegeben sein, wenn sich abzeichnet, dass der Schuldner die Vollstreckung aus der Vollstreckbarerklärung nicht hinnehmen wird (BeckOK/ZPO-Hoffmann, § 796a Rn. 2).

 

Rz. 2

Die Vorschrift ist anwendbar auf alle einem materiell-rechtlichen Vergleich (§ 779 BGB) zugänglichen Rechtsverhältnisse und Ansprüche, auch in Arbeitssachen (Ausnahmen: Abs. 2). Die Vorschrift des § 127a BGB findet auf den Anwaltsvergleich keine Anwendung. Es können nur solche Anwaltsvergleiche für vorläufig vollstreckbar erklärt werden, die Forderungen aus dem Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit zum Gegenstand haben. Für den Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist die Vollstreckbarerklärung eines Anwaltsvergleichs durch die Gerichte der freiwilligen Gerichtsbarkeit zulässig (Musielak/Voit, ZPO, § 796a Rn. 2).

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