Rz. 5

Es wird die sachliche und örtliche Zuständigkeit für die Klagen nach §§ 731, 767, 768 ZPO im Sinne der Vorschrift des § 700 Abs. 3 ZPO als ausschließliche Zuständigkeit (§ 802 ZPO) geregelt. Eine für den Gläubiger im Streitverfahren evtl. wahlweise Zuständigkeit hat zur Folge, dass auch für die angezeigten Klagen die Wahlmöglichkeit des Gläubigers erhalten bleibt. Die Zuweisung ist allerdings unter den Vorbehalt gestellt, dass sie nur gilt, solange es kein Prozessgericht des ersten Rechtszuges im Sinne der §§ 731, 767 Abs. 1 ZPO gibt. Ein solches Gericht gibt es dann, wenn die Akten nach § 700 Abs. 3 Satz 2, 696 Abs. 1 Satz 4 ZPO bei diesem eingegangen sind (MünchKomm/ZPO-Wolfsteiner, § 796 Rn. 8). Dann sind endgültig das Prozessgericht und dessen Organe zuständig. Macht der Kläger mit einer auf einen Teil des titulierten Betrages beschränkten Vollstreckungsabwehrklage gegen einen Vollstreckungsbescheid nur Einwendungen geltend, die die Wertgrenze für die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts nicht überschreiten, so ist das Amtsgericht auch dann ausschließlich zuständig, wenn der Vollstreckungsbescheid auf einen die Wertgrenze übersteigenden Betrag lautet (OLG Celle, InVo 2002, 465).

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