Rz. 7

Durch die Ausnahmeregelung soll verhindert werden, dass die materiell-rechtliche Regelung in § 549 Abs. 2 Nr. 3, § 575 BGB verfahrensrechtlich unterlaufen wird. Sie entspricht damit der Regelung in § 721 Abs. 7 ZPO. Der Zeitmietvertrag des § 575 BGB ist dem früheren qualifizierten Zeitmietvertrag nach § 564c Abs. 2 BGB a. F. nachgebildet. Für diesen bestand nach dem früher geltenden Recht ein Wertungswiderspruch insofern, als bei normaler Beendigung durch Zeitablauf kein Räumungsschutz möglich war, während bei vorzeitiger Beendigung durch außerordentliche befristete Kündigung Räumungsschutz unter Umständen sogar über das vereinbarte Vertragsende hinaus gewährt werden konnte. Durch den Ausschluss des Räumungsschutzes zum Vertragsende soll jedoch zum Ausdruck kommen, dass der Mieter nur für den vertraglich bestimmten Zeitraum Bestandsschutz genießt und nicht darüber hinaus. Deshalb ist der Räumungsschutz nunmehr im Falle der vorzeitigen Beendigung des Mietvertrags entsprechend zeitlich begrenzt (Abs. 5 Satz 2).

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