Rz. 4

Es gelten – entsprechend der Zielsetzung der Vorschrift – die gleichen materiellen Voraussetzungen wie in § 721 ZPO, weshalb ergänzend auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden kann. Im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens des Richters hat eine Interessenabwägung stattzufinden (LG Stuttgart, Rpfleger 1985, 71; LG Essen, WM 1979, 269; LG Kiel, WM 1973, 145; LG Mannheim, ZMR 1971, 373). Dabei und bei der Bemessung der Frist ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Vergleich eine Räumungsfrist enthält. Es müssen allerdings Umstände, die dem Schuldner bei Vergleichsabschluss bekannt waren und die ihn damals nicht von der Zusage eines bestimmten Räumungstermins abgehalten haben, außer Betracht bleiben, da im Abschluss des Räumungsvergleichs ein Verzicht auf ihre Geltendmachung zu sehen ist (vgl. auch: LG Heilbronn, JurBüro 1992, 569). Der Antrag kann aber nicht deshalb abgelehnt werden, weil außergewöhnliche, vorher nicht absehbare Umstände nicht vorgebracht sind (LG Mannheim, ZMR 1966,3 280). Der Schuldner muss sich intensiv um eine Ersatzwohnung bemüht haben (LG Mannheim, WuM 1993, 62), das gilt auch in den Zeiten der Pandemie (AG Eschweiler, ZMR 2021, 532). Dabei muss der Mieter substanziiert darlegen, wenn und welche Bemühungen er zur Anmietung neuen Wohnraums – nicht nur im bisherigen Wohngebiet – unternommen hat (AG Eschweiler, a. a. O.). Die dem Schuldner – einschließlich aller Verlängerungen – gewährte Frist darf ein Jahr, gerechnet von dem im Vergleich genannten Räumungstermin, nicht übersteigen (Abs. 3). Enthält der Vergleich keine Fristenregelung, ist der Zeitpunkt des Vergleichsschlusses maßgebend. Bei Zeitmietverhältnissen, die durch außerordentliche Kündigung beendet worden sind, darf die Frist gem. § 794a Abs. 5 Satz 2 die ursprünglich vertraglich vereinbarte Nutzdauer nicht überschreiten (BeckOK/ZPO-Hoffmann, § 794a Rn. 6).

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