Rz. 32

Verweigert der Notar (oder der Urkundsbeamte des Jugendamts) die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung, steht dem Gläubiger nach § 54 BeurkG die Beschwerde nach den §§ 58 ff. FamFG zu. Der Notar, der nicht Beteiligter des Verfahrens ist, kann der Beschwerde abhelfen. Hilft er ihr nicht ab, legt er sie dem zuständigen Landgericht zur Entscheidung vor. Es entscheidet das Landgericht durch Beschluss. Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde gegeben, wenn dieses die Rechtsbeschwerde als Beschwerdegericht zugelassen hat (§ 70 FamFG). Der Schuldner kann sich gegen die Erteilung der Klausel durch den Notar mit der Erinnerung nach § 732 ZPO wenden. Bei Vollstreckungsabwehrklagen (§ 767 ZPO) gegen die Vollstreckung aus Urkunden nach der Vorschrift des § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO findet § 767 Abs. 2 ZPO (Präklusion) keine Anwendung. Zukünftige Änderungen können mit der Abänderungsklage geltend gemacht werden (§ 323 Abs. 4 und 1 ZPO). Zuständig zur Entscheidung über die Klauselerinnerung nach § 732 ZPO ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die klauselerteilende Stelle ihren Sitz hat (§ 797 Abs. 3 ZPO). Gegen die Entscheidung des Rechtspflegers ist die Rechtspflegererinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG gegeben, über die der Richter des Amtsgerichts zu entscheiden hat. Seine Entscheidung ist nicht anfechtbar. Zur Entscheidung über die Vollstreckungsabwehrklage ist das Gericht örtlich zuständig, an dem der Schuldner seinen allgemeine Gerichtsstand hat (§ 797 Abs. 5 ZPO). Mit der Vollstreckungsabwehrklage kann der Schuldner sich wegen der fehlenden Unterwerfungserklärung wenden.

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