Rz. 16

Schiedssprüche (§ 1054 ZPO) und Schiedssprüche mit vereinbartem Wortlaut (Vergleiche; §§ 1053, 1054 ZPO), die ein schiedsgerichtliches Verfahren (§§ 1025 ff. ZPO) abschließen, sind keine Vollstreckungstitel, sondern werden dies erst durch die Vollstreckbarerklärung durch das zuständige staatliche Gericht (§ 1060 Abs. 1, § 1062, 1064 ZPO) oder den zuständigen Notar (§ 1053 Abs. 4 ZPO). Der Vollstreckungsbeschluss, der gemäß § 1064 Abs. 2 ZPO für vorläufig vollstreckbar erklärt oder der schon rechtskräftig geworden ist, bildet dann den Titel im eigentlichen Sinn (vgl. OLG München, Beschluss v. 25.1.2017, 34 Sch 37/16,juris). Die Entscheidung des Notars ist nicht anfechtbar, weshalb aus ihr sofort vollstreckt werden kann. Zur Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vergleiche § 1061 Abs. 1 ZPO. Die Vollstreckbarerklärung ist kein Rechtsmittelverfahren, sodass die materielle Richtigkeit des Schiedsspruchs nicht zu prüfen ist (OLG Hamm, MedR 2018, 702). Nicht bereits aufgrund des zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilenden Schiedsspruchs, sondern erst mit dessen Vollstreckbarerklärung durch das staatliche Gericht gilt die Willenserklärung als abgegeben (OLG München, Beschluss v. 15.9.2016, 34 Sch 19/16, juris; a. A. OLG Dresden v. 8.5.2001, 11 Sch 8/01, juris). § 1063 Abs. 3 ZPO eröffnet dem Vorsitzenden des für die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs angerufenen Zivilgerichts die Befugnis anzuordnen, dass der Antragsteller bis zur Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarkeitserklärung die Zwangsvollstreckung betreiben darf. Dabei darf die Zwangsvollstreckung nur zur Sicherung des titulierten Anspruchs durchgeführt werden. Die Anordnung erfolgt auf Antrag und liegt im Ermessen des Vorsitzenden. Ob eine Anordnung ergehen kann, ist im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände zu entscheiden, wobei u. a. auch das Sicherungsbedürfnis und die Eilbedürftigkeit zu berücksichtigen sind (KG SchiedsVZ 2017, 37). Bei einem nach § 1063 Abs. 3 ZPO erlassenen Beschluss handelt es sich um einen Vollstreckungstitel i. S. d. § 794 Abs. 1 Nr. 4a ZPO, bei dem die allgemeinen Vorschriften der §§ 724 bis 793 ZPO Anwendung finden. Es bedarf daher einer Vollstreckungsklausel sowie der Zustellung des Titels an den Schuldner (AG Berlin-Mitte, SchiedsVZ 2017, 37).

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