Rz. 11

Das Urteil oder der sonstige eine Kostenentscheidung enthaltende Titel regeln die Kostentragungspflicht und die Kostenerstattungsansprüche nur dem Grunde nach. In der Regel wird die Höhe der zu erstattenden Kosten im Kostenfestsetzungsverfahren (§§ 103 ff. ZPO) vom Rechtspfleger (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 RPflG) in einem isolierten Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzt. Die Zwangsvollstreckung aus ihm darf erst beginnen, wenn der Beschluss mindestens eine Woche vorher zugestellt ist (§ 798 ZPO); für die Vorpfändung gilt dies allerdings nicht (KG, Rpfleger 1981, 240). Liegen die Voraussetzungen des § 105 ZPO vor, kann der Kostenfestsetzungsbeschluss auch auf die Ausfertigung eines Urteils oder sonstigen gerichtlichen Titels gesetzt werden. Eine zusätzliche isolierte Ausfertigung erfolgt dann nicht. Der nach § 105 ZPO ausgefertigte Festsetzungsbeschluss bedarf zur Zwangsvollstreckung keiner eigenen Klausel, wenn der Titel, auf dem er sich befindet, vollstreckbar ausgefertigt ist (§ 795a ZPO). Die Wartefrist entfällt (MünchKomm/ZPO-Wolfsteiner, § 194 Rn. 125). Ist der Titel, zu dessen Kosten sich der Kostenfestsetzungsbeschluss verhält, nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, muss die in dem Titel genannte Sicherheitsleistung auch vor der Vollstreckung des Kostenfestsetzungsbeschlusses nachgewiesen werden.

 

Rz. 12

Die Vorschriften über isoliert ausgefertigte Kostenfestsetzungsbeschlüsse gelten nach § 11 Abs. 2 Satz 3 RVG entsprechend für Festsetzungsbeschlüsse, die der Rechtsanwalt gegen die eigene Partei erwirkt hat. Sie sind allerdings von einem Grundtitel nebst Kostenentscheidung und Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit unabhängig.

 

Rz. 13

Kostenfestsetzungsbeschlüsse verlieren ihre Wirksamkeit und damit ihre Eigenschaft als Vollstreckungstitel ohne weiteres, wenn der Titel, auf dem sie beruhen, aufgehoben worden ist. Zur Geltendmachung dieses Einwandes genügt die Vorlage der aufhebenden Entscheidung.

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