Rz. 37

Für den Beginn der Zwangsvollstreckung muss die vollstreckbare Urkunde (im Fall der §§ 726 Abs. 1, 750 Abs. 2 ZPO auch die vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde) zugestellt und die Wartefrist (zwei Wochen) des § 798 ZPO abgelaufen sein. Hat ein Bevollmächtigter die Unterwerfungserklärung abgegeben, ist die Niederschrift mit der Unterwerfungserklärung zusammen mit der beizufügenden Vollmacht (in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form) zuzustellen (zur Zustellung vgl. BGH, NJW-RR 2007, 358). Die Zustellung hat in diesen Fällen an den Schuldner selbst und nicht etwa seinen bevollmächtigten Vertreter zu erfolgen. Auch die Genehmigung des Schuldners bei der Unterwerfung durch einen vollmachtslosen oder nicht ausgewiesenen Vertreter muss ebenfalls zugestellt sein.

Das jeweilige Vollstreckungsorgan hat zu prüfen, ob ein formell wirksamer Vollstreckungstitel mit vollstreckungsfähigem Inhalt vorliegt. Das bedeutet im Falle der Vertretung, dass auch die wirksame Erteilung der Vollmacht bzw. deren wirksame Genehmigung zu prüfen ist. Die erteilte Vollstreckungsklausel ist für das Vollstreckungsorgan nicht der Nachweis der Wirksamkeit der Vertretung (Zöller/Geimer, § 794 Rn. 38, 39).

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