Rz. 9

Ebenso wie bei der Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO hängt auch die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde davon ab, dass die allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen vorliegen. Es gelten folgende Besonderheiten:

 

Rz. 10

Sachlich zuständig zur Entscheidung ist das im Rechtszug nächsthöhere Gericht, das ist nach § 72 GVG eine Zivilkammer des Landgerichts. Es entscheidet grundsätzlich nach § 568 Satz 1 ZPO der Einzelrichter, der das Verfahren der Kammer überträgt, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 568 S. 2 Nr. 1 und 2 ZPO).

 

Rz. 11

Das Rechtsschutzinteresse besteht grundsätzlich in der Zeit zwischen Beginn und Beendigung der Zwangsvollstreckung. Für die Anfechtung der richterlichen Durchsuchungsanordnung besteht, wenn die bei der Wohnungsdurchsuchung versuchte Pfändung fruchtlos geblieben ist, auch dann noch ein Rechtsschutzinteresse des Schuldners, wenn die Durchsuchungsanordnung wegen in ihr enthaltener sachlicher oder zeitlicher Beschränkung verbraucht ist (BVerfG, NJW 2015, 3432; KG, NJW-RR 1987, 126). Nach Durchführung einer Ersatzvornahme gem. § 887 Abs. 1 ZPO ist die Zwangsvollstreckung vollständig durchgeführt und damit beendet. Eine sofortige Beschwerde gegen die Anordnung ist unzulässig (BayObLG, InVo 1999, 58). Das Rechtsschutzinteresse entfällt, sobald der Schuldner die geschuldete Handlung vorgenommen hat, weil der angefochtene Zwangsmittelbeschluss im Sinne von § 888 ZPO damit gegenstandslos wird (NJW 2016, 511). Auch eine Feststellung, ob richtig verfahren wurde oder eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung unzulässig war, ist, falls die Zwangsvollstreckung beendet ist, unzulässig, weil ein sog. Fortsetzungsfeststellungsantrag dem Zwangsvollstreckungsrecht der Zivilprozessordnung fremd ist (OLG Köln, InVo 2000, 282). Nach Aufhebung einer Maßnahme der Zwangsvollstreckung ist eine (neue) Beschwerde mit dem Ziel die Maßnahme erneut anzuordnen zulässig (BeckOK/ZPO-Preuß, § 793 Rn. 16). Für seine sofortige Beschwerde gegen den Verteilungsplan fehlt dem Beschwerdeführer, der die Berücksichtigung seines Eigentums bei der Erlösverteilung erreichen will, das erforderliche Rechtsschutzinteresse, wenn das Vollstreckungsgericht den beschlossenen Verteilungsplan bereits ausgeführt und den Versteigerungserlös ausgezahlt hat (Rpfleger 2016, 600).

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