Rz. 4

Die sofortige Beschwerde ist gegen Entscheidungen des Richters und des Rechtspflegers (§ 11 Abs. 1 RPflG i. V. m. § 793 ZPO) statthaft. Einwendungen gegen Vollstreckungsmaßnahmen können nur durch die Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO geltend gemacht werden. Eine Entscheidung des Vollstreckungsgerichts und des Rechtspflegers – in Abgrenzung zur Vollstreckungsmaßnahme und -handlung – liegt dann vor, wenn das Gericht nach Anhörung des Schuldners oder nach einer Abwägung der Möglichkeit, den Schuldner (und etwa auch den Gläubiger) zu hören, die konkreten widerstreitenden Interessen des Schuldners und des Gläubigers abgewogen (gewürdigt) und erst dann über den Antrag entschieden hat (LG Frankfurt/Main, Rpfleger 1984, 472). Die Auffassungen gehen hier teilweise etwas auseinander (vgl. auch LG Düsseldorf, Rpfleger 1983, 255; OLG Karlsruhe, FamRZ 1984, 1249; OLG Bamberg, JurBüro 1978, 605; LG Bonn, DB 1979, 94; LG Frankenthal, Rpfleger 1982, 231). Ist dem Antrag auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ohne Anhörung des Schuldners stattgegeben worden und wird dagegen ein unbenannter Rechtsbehelf auf Abänderung eingelegt, handelt es sich um eine Vollstreckungserinnerung gemäß § 766 ZPO und nicht um eine sofortige Beschwerde gemäß § 793 ZPO (LG Rottweil, Beschluss v. 15. Juli 2015, 1 T 116/15 – Juris).

Für die Abgrenzung zwischen Vollstreckungsmaßnahme bzw. Vollstreckungshandlung, gegen die mit der Vollstreckungserinnerung (§ 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 766 Abs. 1 Satz 1 ZPO) vorgegangen werden kann, und richterlicher Entscheidung im Vollstreckungsverfahren, gegen die die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht nach § 146 VwGO gegeben ist, die im Verwaltungsprozessrecht an die Stelle der sofortigen Beschwerde nach § 793 ZPO tritt, ist nach allgemeiner Auffassung darauf abzustellen, ob zuvor eine Anhörung des Vollstreckungsschuldners zu der getroffenen Maßnahme erfolgt ist (OVG Lüneburg, 30.7.2020, 8 OB 58/20, juris).

 

Rz. 5

Die angegriffene Entscheidung muss im Zwangsvollstreckungsverfahren ergangen sein. Ist dem Schuldner vor der Pfändung rechtliches Gehör gewährt worden, kann er den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss lediglich mit der sofortigen Beschwerde (§ 793 ZPO; § 11 Abs. 1 RPflG i. V. m. § 793 ZPO) angreifen. Die Frist wird durch die Zustellung des Pfändungsbeschlusses im Parteibetrieb nach § 829 Abs. 2 ZPO in Lauf gesetzt (OLG Köln, DGVZ 1991, 154 = NJW-RR 1992, 894). Das Aufhebungsverfahren betreffend Beschlüsse nach § 890 ZPO nach Wegfall des Titels ist ein Verfahren der Zwangsvollstreckung. Daher ist gegen einen die Aufhebung ablehnenden Beschluss des Landgerichts das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben (OLG Hamm, WRP 1990, 425). Gegen den Beschluss, der die Festsetzung des Zwangsmittels nach § 888 ZPO lediglich androht, ist die sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO statthaft; dies gilt auch dann, wenn die Androhung nicht in einem besonderen Beschluss, sondern in der das Erkenntnisverfahren abschließenden Entscheidung (Urteil, Beschlussverfügung) ausgesprochen wird (OLG Hamm, NJW-RR 1988, 767; NJW-RR 1988, 960). Eine andere Auffassung vertritt das OLG Nürnberg bezüglich der Beschlussandrohung seitens des Familiengerichts (NJW-RR 1987, 1483).

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