Rz. 3
Abs. 1 betrifft herrenlose Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte. Ausgenommen ist allerdings das Erbbaurecht, weil § 928 BGB nicht anwendbar ist (§ 11 ErbbauVO).
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen