Rz. 7

Die für ein deutsches Urteil maßgebenden Möglichkeiten der Geltendmachung der Haftungsbeschränkung gelten auch dann, wenn im Inland die Zwangsvollstreckung aus einem ausländischen Urteil erfolgt, soweit dieses unter dem Vorbehalt der Haftungsbeschränkung ergangen ist. Zuständiges Prozessgericht ist das Gericht, welches das Vollstreckungsurteil (§ 722 ZPO) erlassen oder – aufgrund eines deutschen Ausführungsgesetzes zu staatsvertraglicher Regelung – die Vollstreckung zugelassen hat (Zöller/Geimer, ZPO, § 786a Rn. 7).

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