Rz. 4

Ist ein Vorbehaltsurteil nach § 305 a ZPO ergangen, entscheidet das Gericht, bei dem die Eröffnung des seerechtlichen oder binnenschifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahrens im Inland beantragt wird, nach § 5 Abs. 3 SVertO. Es kann die Zwangsvollstreckung einstweilen einstellen. Mit Eröffnung des Verteilungsverfahrens wird die Zwangsvollstreckung unzulässig. Dies wird durch Klage gem. Abs. 2 i. V. m. § 8 Abs. 4, 5 SVertO, beim binnenschifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren i. V. m. § 41 SVertO, beim Prozessgericht des ersten Rechtszugs geltend gemacht.

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