Rz. 5

Nach § 1629a Abs. 1 S. 1 BGB ist die Haftung des Minderjährigen für Verbindlichkeiten, die die Eltern im Rahmen ihrer gesetzlichen Vertretungsmacht oder sonstige vertretungsberechtigte Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht durch Rechtsgeschäft oder einer sonstigen Handlung für das Kind begründet haben, oder die aufgrund eines während der Minderjährigkeit erfolgten Erwerbs von Todes wegen entstanden sind, auf den Bestand des bei Eintritt der Volljährigkeit vorhandene Vermögen des Kindes. Nach § 1629a Abs. 1 Satz 2 BGB finden, soweit sich der volljährig Gewordene auf die Haftungsbeschränkung beruft, die für die Haftung des Erben geltenden Vorschriften der §§ 1990, 1991 BGB entsprechend. An die Stelle des Nachlasses tritt der Bestand des Vermögens zur Zeit des Eintritts der Volljährigkeit. Auch diese Haftungsbeschränkung ist im Titel vorzubehalten und kann dann mit der Vollstreckungsabwehrklage nach den §§ 786, 785, 767 ZPO durchgesetzt werden. Die Haftungsbeschränkung wird als Antrag auf Unzulässigerklärung der Vollstreckung aus dem Titel geltend gemacht, nicht als Unzulässigkeit derselben in das Privatvermögen (MünchKomm/ZPO-K. Schmidt/Brinkmann, § 786 Rn. 7).

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