Rz. 2

Nach der Bestimmung des § 1489 Abs. 1 BGB haftet im Falle der fortgesetzten Gütergemeinschaft der überlebende Ehegatte nach dem Tod des anderen Ehegatten für die Gesamtgutverbindlichkeiten persönlich, auch wenn er bis zum Tod (des anderen Ehegatten) nicht persönlich verpflichtet war. Soweit diese persönliche Haftung den überlebenden Ehegatten aber nur wegen des Eintritts der fortgesetzten Gütergemeinschaft trifft, finden für die Haftung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten geltenden Vorschriften – auch die über die beschränkte Erbenhaftung – entsprechende Anwendung (§ 1489 Abs. 2 BGB). An die Stelle des Nachlasses tritt das Gesamtgut in dem Bestand, den es zur Zeit des Eintritts der fortgesetzten Gütergemeinschaft hat. Das bedeutet, dass der überlebende Ehegatte von den Haftungsbeschränkungsmöglichkeiten wie z. B. Gesamtgutsverwaltung (entspr. § 1981 BGB), Gesamtgutinsolvenz (§ 332 InsO), die Unzulänglichkeits- bzw. Dürftigkeitseinrede (§ 1990 BGB), aber auch befristet durch die Einreden nach den §§ 2014, 2015 BGB Gebrauch machen kann. Wegen dieser, den §§ 780-785 ZPO vergleichbaren, Konstellation ordnet § 786 ZPO für die Geltendmachung dieser Einreden in der Vollstreckung die entsprechende Anwendung der §§ 780 bis 785 ZPO an. Der überlebende Ehegatte kann deshalb, wenn er sich die Beschränkung der Haftung gemäß § 305 Abs. 2 ZPO im Urteil hat vorbehalten lassen, dieselbe (§ 784 ZPO) bzw. die befristete Beschränkung der Vollstreckung (§§ 782, 783 ZPO) im Wege der Vollstreckungsabwehrklage geltend machen. Benennt der Titel bereits konkrete Gegenstände, ist neben der Vollstreckungsabwehrklage aus § 785 ZPO auch die Erinnerung zulässig (MünchKomm/ZPO-K. Schmidt/Brinkmann, § 786 Rn. 4).

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