Rz. 14

Die Präklusion nach § 767 Abs. 2 ZPO gilt nicht, weil § 780 ZPO insoweit eine Sonderregelung enthält (Schuschke/Walker/Raebel, § 785 Rn. 3; a. A. Zöller/Geimer, § 785 Rn. 4; Musielak/Voit/Lackmann, § 785 Rn. 4; einschränkend: MünchKomm/ZPO-K. Schmidt/Brinkmann, § 785 ZPO Rn. 9 wonach § 780 ZPO die Sperre des § 767 Abs. 2 ZPO insoweit zurück drängt, als der Erbe in Ausübung eines in das Urteil aufgenommenen allgemeinen Beschränkungsvorbehalts konkrete Tatschen vorträgt, die eine der in §§ 781784 ZPO genannten Einwendungen ausfüllen). Dagegen ist § 767 Abs. 3 ZPO zu berücksichtigen. Er kommt nicht nur im Hinblick auf etwa vorangegangene Vollstreckungsabwehrklagen zum Zuge, sondern auch dann, wenn der Gläubiger gegen den Erben im Zusammenhang mit der Vollstreckungsklausel nach § 731 ZPO bzw. der Erbe gegen den Gläubiger nach § 768 ZPO geklagt hat (Schuschke/Walker, § 785 Rn. 3).

 

Rz. 15

Während der Dauer des Rechtsstreits und im Urteil können einstweilige Anordnungen zugunsten des Klägers getroffen werden (§§ 769, 770 ZPO). Diese sind auch hier von großer Bedeutung, weil die Klageerhebung den Fortgang der Zwangsvollstreckung nicht beeinträchtigt und die Beendigung der Zwangsvollstreckung die Klage unzulässig machen würde.

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