Rz. 9

Hierzu zählt im Wesentlichen die Abwehr der Vollstreckung in das Privatvermögen des Erben. Hat der Erbe nämlich die Haftungsbeschränkung durch Nachlassinsolvenzverfahren, Nachlassverwaltung, Dürftigkeitseinrede oder Erschöpfungseinrede herbeigeführt, kann er den Zugriff des Gläubigers auf sein Eigenvermögen (Privatvermögen) abwehren und die Aufhebung von Maßnahmen der Zwangsvollstreckung begehren (§ 784 Abs. 1 ZPO). Die Klage ist zulässig, wenn die Zwangsvollstreckung in den konkreten Gegenstand droht oder begonnen hat. Im Fall der §§ 782, 783 ZPO zielt diese Klage auf die Nichtverwertung der Gegenstände und in dem des § 784 Abs. 2 ZPO klagt der Nachlassverwalter.

 

Rz. 10

Kläger ist der Erbe, im Falle des § 784 Abs. 2 ZPO der Nachlassverwalter. Beklagter ist der Gläubiger. Der Antrag lautet in diesen Fällen: "... die Zwangsvollstreckung in den (konkret zu bezeichnenden) Gegenstand für unzulässig zu erklären". Im Falle des § 782 ZPO lautet der Antrag (wenn schon konkrete Gegenstände von der Zwangsvollstreckung erfasst sind): "... die (in Betracht kommende) Verwertung der aufgrund des (genau bezeichneten) Titels bei dem Kläger (genau bezeichneten) gepfändeten Gegenstände bis zum ... (Datum) für unzulässig zu erklären".

 

Rz. 11

 
Hinweis

Verbindung mit haftungsbeschränkender Klage

Diese Klage kann mit einer haftungsbeschränkenden Klage verbunden werden, was dann zweckmäßig ist, wenn über einen konkreten Gegenstand hinaus die Haftungsbeschränkung geltend gemacht werden soll. Die Anträge sollten dann lauten: "1. ... die Zwangsvollstreckung aus dem (näher zu bezeichnenden) Titel in das nicht zu dem Nachlass gehörende Vermögen des Klägers für unzulässig zu erklären" und "2. ... die Pfändung des (genau zu bezeichnenden) Gegenstands für unzulässig zu erklären".

 

Rz. 12

Begründet ist die Klage im Falle von § 781, § 784 Abs. 1 ZPO, wenn der Erbe die Beschränkungsmöglichkeit noch nicht verloren hatte und wegen einer Nachlassverbindlichkeit in das Eigenvermögen des Erben die Zwangsvollstreckung betrieben wurde; im Übrigen, wenn die Voraussetzungen der §§ 782, 783 ZPO vorliegen.

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