Rz. 5

Mit ihr wird geltend gemacht, dass nur der Nachlass als Sondervermögen für die geltend gemachte Forderung aus dem vorhandenen Titel haftet. Abweichend davon wird im Fall des § 782 ZPO geltend gemacht, dass der Titel einstweilen nur zur Sicherstellung des Gläubigers und nicht zur Verwertung berechtigen soll. Die Klage betrifft den Titel insgesamt, nicht lediglich eine bestimmte Maßnahme der Zwangsvollstreckung.

 

Rz. 6

Kläger ist der Erbe (bzw. der Testamentsvollstrecker oder Erbschaftskäufer). Beklagter ist der Gläubiger. Der Antrag lautet in diesen Fällen: "Die Zwangsvollstreckung aus dem (Bezeichnung des Titels) in das nicht zum Nachlass gehörende Vermögen des Klägers wird für unzulässig erklärt" (Schuschke/Walker, § 785 Rn. 2).

 

Rz. 7

Die Klage ist zulässig, wenn der Titel nach § 727 ZPO auf den Erben umgeschrieben wurde oder der Erbe verurteilt, ihm aber die beschränkte Erbenhaftung vorbehalten ist (§ 780 Abs. 1 ZPO). Ist kein Vorbehalt im Titel enthalten, fehlt der Klage das Rechtsschutzinteresse. Voraussetzung ist nicht, dass die Zwangsvollstreckung in bestimmte Gegenstände droht oder gar schon begonnen hat (aber OLG Celle, NJW-RR 1988, 133). Die Klage ist begründet, wenn für die titulierte Forderung nur der Nachlass haftet. Der Tenor des Urteils lautet dann: "... die Zwangsvollstreckung aus dem (Bezeichnung des Titels) in das nicht zum Nachlass gehörende Vermögen wird für unzulässig erklärt".

 

Rz. 8

Bei der haftungsbeschränkenden Klage, mit der die einstweilige Sicherung geltend gemacht werden soll (§§ 785, 782 ZPO), kann der Antrag lauten: "... die Zwangsvollstreckung aus dem (genau bezeichneten) Titel bis zum ... (Datum) insoweit für unzulässig zu erklären, als sie über die zur Vollziehung des Arrestes erforderlichen Maßnahmen hinausgeht" (MünchKomm/ZPO-K. Schmidt/Brinkmann, § 782 Rn. 10). Die Klage ist begründet, wenn die Voraussetzungen des § 782 Abs. 1 ZPO vorliegen.

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