Rz. 2

Hauptsächlich, aber nicht ausschließlich, dient die Vorschrift der Geltendmachung der beschränkten Erbenhaftung. Im Falle des § 782 ZPO dient sie der Geltendmachung der dort behandelten aufschiebenden Einreden, und in den Fällen von § 783, § 784 Abs. 2 ZPO richtet sich die Klage gegen die Eigengläubiger des Erben, die kein Vorbehaltsurteil erwirken können (MünchKomm/ZPO-K. Schmidt/Brinkmann, § 785 Rn. 2). Bei einer Zwangsvollstreckung auf der Grundlage von § 66 Abs. 4 SGB X sind unter anderem grundsätzlich statthaft: Vollstreckungsabwehrklage; Klage nach §§ 785, 780, 767 ZPO (Bayrisches LSG, Beschluss v. 30.12.2019, L 9 U 109/18 B PKH, juris). Übernimmt der Kommanditist das Vermögen des Rechtsvorgängers erst, nachdem der Titel bereits rechtskräftig geworden ist, hat er wie der Erbe nach § 785 ZPO die Möglichkeit, die Einwendung der beschränkten Haftung nach §§ 767, 769, 770 ZPO geltend zu machen (BAG, NJW 2019, 1242).

 

Rz. 3

Im Einzelnen gilt die Vorschrift für die folgenden Einwendungen:

 

Rz. 4

Trotz der einheitlichen Verweisung auf die Vollstreckungsabwehrklage hat die Klage nach § 785 ZPO, die nach h. M. ebenfalls eine prozessuale Gestaltungsklage ist (MünchKomm/ZPO-K. Schmidt/Brinkmann, § 785 Rn. 6), unterschiedliche Klageziele, je nachdem, welche Einwendung oder Einrede geltend gemacht werden soll. Zuständig zur Entscheidung ist das Prozessgericht des ersten Rechtszugs. Insbesondere bei der Formulierung des Klageantrags ist hier sorgfältig zu unterscheiden. Der Wechsel von einem zu einem anderen Antrag ist im Regelfall eine Klageänderung, und wenn mehrere Anträge zugleich geltend gemacht werden, liegt eine objektive Klagehäufung (§ 260 ZPO) vor.

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