Rz. 6

Die Klage nach § 785 ZPO ist im Falle des Abs. 1 vom Erben geltend zu machen. Auf § 784 Abs. 1 ZPO kann sie allerdings nur dann gestützt werden, wenn die Vollstreckungsmaßnahme vor der Durchführung der Haftungsbeschränkung erfolgte. Sonst muss der Erbe nach § 781 ZPO vorgehen. Die Klage ist gerichtet auf Aufhebung der Zwangsvollstreckung in den bestimmt zu bezeichnenden Gegenstand. Gibt der Gläubiger den Gegenstand frei, wird die Klage unzulässig. Der Kläger kann die Erledigung der Hauptsache erklären (§ 91a ZPO). Auch hier ist es sinnvoll, mit dem Gläubiger eine außerprozessuale Einigung zu versuchen. Der Versuch muss unternommen werden, um einem Anerkenntnis mit der Kostenfolge des § 93 ZPO zu entgehen. Der Erbe trägt im Prozess die Beweislast dafür, dass eine Nachlassverbindlichkeit vorliegt und der Gegenstand der Zwangsvollstreckung zum Nachlass gehört. Macht der Gläubiger im Prozess geltend, der Erbe hafte unbeschränkt, so hat er hierfür die Darlegungs- und Beweislast (Schuschke/Walker, § 784 Rn. 1).

 

Rz. 7

Im Falle des Abs. 2 ist es der Nachlassverwalter, der die Klage nach § 785 ZPO zu erheben hat. Er hat im Prozess darzulegen und zu beweisen, dass der Gegenstand der Zwangsvollstreckung zum Nachlass gehört und der Gläubiger kein Nachlassgläubiger ist. Neben der Klage kann der Nachlassverwalter mit der Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO nur solche Maßnahmen der Zwangsvollstreckung rügen, die nach der Anordnung der Nachlassverwaltung eingeleitet wurden (MünchKomm/ZPO-K. Schmidt/Brinkmann, § 784 Rn. 5).

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