Rz. 4

Ist die Nachlassverwaltung angeordnet, hat aber entgegen Abs. 2 ein Eigengläubiger des Erben in den Nachlass vollstrecken lassen, so kann der Nachlassverwalter die Aufhebung der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen verlangen. Den persönlichen Gläubigern steht nämlich der Nachlass – nach der Sonderung durch die Anordnung der Nachlassverwaltung – zur Befriedigung nicht zu; er soll vielmehr zur Befriedigung allein der Nachlassgläubiger dienen.

 

Rz. 5

Im Fall der Nachlassinsolvenz gilt die Regelung des § 321 InsO. Danach berechtigen Maßnahmen der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung, die nach dem Erbfall erfolgt sind, nicht zur abgesonderten Befriedigung. Alle Gläubiger müssen sich ohne Rücksicht auf ihre Stellung am Insolvenzverfahren ohne Vorrechte beteiligen. Setzt einer der Gläubiger allerdings entgegen § 321 KO die Zwangsvollstreckung fort, kann der Insolvenzverwalter dies mit der Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO unterbinden. Eine Klage nach § 785 ZPO ist überflüssig und wäre unzulässig (MünchKomm/ZPO-K. Schmidt/Brinkmann, § 784 Rn. 3).

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