Rz. 1

Die Vorschrift dehnt die Klage nach den §§ 782, 785 ZPO auf die Privatgläubiger (Eigengläubiger) des Erben aus. Dies ist deshalb notwendig, weil andernfalls die Privatgläubiger des Erben (anders als die Nachlassgläubiger) auf die unter dem Schutz des § 782 ZPO stehenden Nachlassgegenstände zugreifen könnten, denn nach Annahme der Erbschaft haftet der Erbe auch für die sog. Eigenschulden (Eigenverbindlichkeiten) mit dem Nachlass als Teil seines Gesamtvermögens. Von dem vorläufigen Schutz des § 783 ZPO ist der endgültige Schutz des Nachlasses vor der Haftung für Privatschulden des Erben zu unterscheiden. Er kommt in Betracht, wenn die Haftungsmassen endgültig getrennt werden. Die Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln im Fall der Nachlassverwaltung ergibt sich aus § 784 Abs. 2 ZPO. Für das Nachlassinsolvenzverfahren gilt § 321 InsO. Im Fall der Dürftigkeit des Nachlasses (§ 1990 BGB) befürwortet die mittlerweile h. M. mit Recht eine Analogie zu § 784 Abs. 2 ZPO (MünchKomm/ZPO-K. Schmidt/Brinkmann, § 783 Rn. 7)

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