Rz. 6

Die praktische Bedeutung der Bestimmung ist gering. Dies rührt zum einen daher, weil sie sehr kompliziert und kostenaufwendig ist. Der Erbe muss nämlich u. U. drei Klagen erheben, um die Inanspruchnahme seines Privatvermögens für Verbindlichkeiten eines dürftigen Nachlasses abzuwenden: Er beginnt mit der Klage nach § 782 Satz 1, § 785 ZPO, um die Beschränkung für eine bestimmte Frist zu erreichen; es folgt die Klage nach § 782 Satz 2, § 785 ZPO, um diese Beschränkung zu verlängern, und endlich die Klage nach §§ 784, 785 ZPO, um letztlich die Aufhebung der Maßnahme der Zwangsvollstreckung zu erreichen. Hinzu kommt, dass die Klagen nur dann zweckmäßig sind, wenn sie die Geltendmachung der beschränkten Erbenhaftung vorbereiten.

 

Rz. 7

In der Praxis erscheint es zweckmäßig, dass der Erbe versucht, sich mit dem Gläubiger über den Aufschub der Zwangsvollstreckung zu einigen. Klagt er, ohne eine solche Einigung versucht zu haben, riskiert er zudem die Kostenfolge des § 93 ZPO bei einem Anerkenntnis des Gläubigers (Beklagten).

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