Rz. 5

Die Fristen des Satzes 1 sind auf Antrag des Erben zu verlängern, wenn vor ihrem Ablauf die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens beantragt und über diesen Antrag noch nicht entschieden ist. Die Nachlassinsolvenz kann nämlich ebenfalls zu einer Haftungsbeschränkung des Erben führen, die dann jedenfalls nicht den Fristen der §§ 2014, 2015 BGB unterliegt. Die Verlängerung wird durch Klage nach § 785 ZPO geltend gemacht. War bereits ein Urteil ergangen, lautet der Antrag auf "Aufrechterhaltung des Urteils bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens über den Nachlass des ...". Der Antrag kann auch im laufenden Verfahren nach §§ 782, 785 ZPO gestellt werden und zielt dann sogleich auf die "lange Frist" ab.

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