Rz. 1

Von der endgültigen Haftungsbeschränkung auf den Nachlass sind die aufschiebenden Einreden der §§ 2014 und 2015 BGB zu unterscheiden. Die Erhebung der sog. Dreimonatseinrede (§ 2014 BGB) und der Einrede des Aufgebotsverfahrens (§ 2015 BGB) bewirken, dass in das Urteil der Vorbehalt (§ 305 Abs. 1 ZPO) der beschränkten Erbenhaftung aufgenommen wird (vgl. Damrau/Tank/Gottwald, Erbrecht, 4. Aufl. 2020, § 2014 Rn. 5 bis 10; § 2015 Rn. 4). Nach den §§ 780, 781 ZPO hindert diese Tatsache allein nicht die Zwangsvollstreckung sowohl in den Nachlass als auch in das Eigenvermögen des Erben. Der Erbe muss seine Einwendungen im Klageweg geltend machen (§§ 785, 767 ZPO). Die Bestimmung gilt nur gegenüber dem Nachlass (Nachlassgläubigern), nicht gegenüber den Eigengläubigern des Erben. Sie gilt weiter nur gegenüber Forderungen, die den Einreden der §§ 2014, 2015 BGB unterliegen, und nicht nur für den Erben, sondern auch für den Testamentsvollstrecker, den Nachlassverwalter und den Nachlasspfleger und nur so lange, wie der Erbe seine Haftung noch beschränken kann, denn der unbeschränkt haftende Erbe kann die Einreden der §§ 2014, 2015 BGB nicht erheben (§ 2016 Abs. 1 BGB, vgl. MünchKomm/ZPO- K. Schmidt/Brinkmann, § 782 Rn. 3).

 

Rz. 2

Die Vorschrift nun beschränkt die Einwendungen des beschränkt haftenden Erben: Er kann nicht der Zwangsvollstreckung als solcher entgegentreten, sondern nur für die Dauer der Schutzfrist verlangen, dass die Zwangsvollstreckung auf Sicherungsmaßnahmen der Arrestvollziehung beschränkt wird, also auf die Pfändung ohne Verwertung oder Überweisung oder die Eintragung einer Sicherungshypothek. Handelt es sich bei der Vollstreckungsforderung um einen Anspruch auf Individualleistung (§§ 883 ff. ZPO), insbesondere um einen Herausgabeanspruch, so ist in entsprechender Anwendung der Grundsätze der Sicherungsvollstreckung zwar die Herausgabe des Gegenstandes an den Gerichtsvollzieher zulässig, während ihre Weiterleitung an den Gläubiger für unzulässig zu erklären ist. Nach Ablauf der Frist wird die Zwangsvollstreckung unbeschränkt fortgesetzt.

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