Rz. 16

Hat der Erbe den Vorbehalt rechtzeitig geltend gemacht und hat das Gericht ihn nicht im Tenor aufgenommen, weil es ihn übersehen hat, kann Urteilsergänzung nach § 321 ZPO beantragt werden (OLG Düsseldorf, NJW 1970, 1690). Der Beklagte kann auch die sonst gegen das nämliche Urteil gegebenen Rechtsmittel einlegen. Hat das Gericht den Vorbehalt absichtlich weggelassen, kann dies nur im Rechtsmittelverfahren geändert werden. Der Beklagte kann ein Rechtsmittel ausschließlich mit dem Ziel einlegen, die beschränkte Erbenhaftung geltend zu machen (h. M. MünchKomm/ZPO-K. Schmidt/Brinkmann, § 780 Rn. 19). Greift der Kläger allein den Ausspruch des Vorbehalts der beschränkten Erbenhaftung an, ist die Revision mangels Beschwer jedenfalls dann unzulässig, wenn der Vorbehalt nach § 780 Abs. 2 ZPO entbehrlich war (BGH, MDR 2017, 898).

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