Rz. 7

Abs. 2 erklärt einen Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung in folgenden Fällen für entbehrlich:

  • bei einer Verurteilung des Fiskus als des gesetzlichen Erben (§ 1936 BGB);
  • bei einer Verurteilung eines Nachlassverwalters, eines Nachlasspflegers oder eines den Nachlass verwaltenden Testamentsvollstreckers (hierunter wird man auch den seltenen Fall einbeziehen, dass ein Nachlassinsolvenzverwalter wegen einer Nachlassverbindlichkeit verklagt und verurteilt wird).
 

Rz. 8

Der Vorbehalt ist überflüssig, wenn das Prozessgericht selbst über die Haftungsbeschränkung entscheidet (BGH, MDR 1990, 47). Dann ist für das Verhältnis unter den Parteien mit rechtskräftiger Wirkung entschieden, ob die Haftung für die Klageforderung auf den Nachlass beschränkt ist oder nicht. Das ist dann der Fall, wenn

  • das Gericht die vom Erben geltend gemachte Beschränkung der Erbenhaftung geprüft, verneint und den Erben dementsprechend ohne Vorbehalt verurteilt hat;
  • das Gericht die vom Erben geltend gemachte Haftungsbeschränkung geprüft und bejaht hat und feststeht, dass keine Haftungsmasse mehr vorhanden, der Nachlass z. B. erschöpft ist. Das Gericht weist alsdann die Klage ab;
  • das Gericht die vom Erben geltend gemachte Beschränkung der Erbenhaftung geprüft und bejaht hat oder nur auf "Leistung aus dem Nachlass" geklagt wurde; das Gericht verurteilt dann "zur Leistung aus dem Nachlass" (OLG Celle, NJW-RR 1988, 133). Hierbei handelt es sich keineswegs um einen Vorbehalt i. S. v. Abs. 1, sondern es ist die gleiche Situation geschaffen, die durch eine haftungsbeschränkende Klage nach § 785 ZPO ebenfalls hergestellt wird.

Steht nach Prüfung des Gerichts nicht nur die Haftungsbeschränkung auf den Nachlass fest, sondern ebenfalls die gegenständliche Begrenzung des Nachlasses, kann das Gericht – auf entsprechenden Antrag – den Erben zu Duldung der Zwangsvollstreckung in bestimmte Gegenstände verurteilen.

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