Rz. 9

Notwendig ist die Vorlage einer öffentlichen Urkunde, aus der sich ergibt, dass die zur Abwendung der Vollstreckung erforderliche Sicherheitsleistung oder Hinterlegung erfolgt ist. Wenn der Gläubiger in den Fällen des § 711 Nr. 4 bis 11 ZPO ohne Sicherheitsleistung aus dem vorläufig vollstreckbaren Titel die Zwangsvollstreckung betreiben darf, dann hat das Gericht dem Schuldner von Amts wegen eine Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO einzuräumen. Erbringt der Schuldner diese Sicherheit, dann darf der Gläubiger nicht vollstrecken. Nur wenn er jetzt seinerseits die ihm auferlegte (gleich hohe) Sicherheit leistet, wird die Sicherheitsleistung des Schuldners nach § 711 ZPO "überwunden". Über den Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO kann dem Schuldner ebenfalls gestattet sein, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung abzuwenden. Schließlich wird ihm das ebenfalls bei der Sicherungsvollstreckung (§ 720a Abs. 3 ZPO) gestattet. Vorzulegen ist eine öffentliche (§ 415 ZPO) Urkunde; eine öffentlich beglaubigte Urkunde genügt nicht (Zöller/Geimer, § 775 Rn. 6). Eine öffentliche Urkunde ist z. B. die Bestätigung der Hinterlegungsstelle (§ 11 HinterlO), dass hinterlegt ist. Ist die Sicherheitsleistung durch Beibringung einer Bürgschaft zugelassen, dann genügt die Übergabe des Originals der Bürgschaft an den Gerichtsvollzieher (LG Hagen, DGVZ 1976, 29) oder die Zustellung der schriftlichen Bürgschaftsurkunde an den Gläubiger nach § 198 ZPO. Der Nachweis der Sicherheitsleistung hat im Übrigen in der Form des § 751 Abs. 2 ZPO zu erfolgen.

 

Rz. 10

Die Aufhebung der Vollstreckung richtet sich nach § 776 ZPO.

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