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Über die §§ 775, 776 ZPO hinaus sind weitere Fälle der Einstellung und Beschränkung der Zwangsvollstreckung durch das Vollstreckungsorgan denkbar:

Der Gerichtsvollzieher schiebt bei der Herausgabevollstreckung aus eigenem Recht nach § 765a Abs. 2 ZPO die Wegnahme der Sache bis zu einer Woche auf oder hinterlegt gepfändetes Geld vorläufig nach § 815 Abs. 2 Satz 1 ZPO.

Der Gläubiger selbst weist den Gerichtsvollzieher zur Einstellung, Beschränkung oder Aufhebung der Zwangsvollstreckung an (vgl. § 64 Abs. 1 GVGA).

Der Schuldner hat freiwillig die gesamte Schuld einschließlich der Kosten der Zwangsvollstreckung an den Gerichtsvollzieher gezahlt. Dieser hat daraufhin die Zwangsvollstreckung einzustellen (§ 757 ZPO) und den Titel dem Schuldner auszuhändigen.

Anlässlich des Versteigerungsverfahrens stellt sich heraus, dass bereits durch die Verwertung eines Teils der gepfändeten Gegenstände die Forderung einschließlich der Kosten der Zwangsvollstreckung getilgt ist. Auch hier hat der Gerichtsvollzieher die weitere Versteigerung einzustellen (§ 183 Abs. 6 GVGA).

Im Ermächtigungsverfahren zur Ersatzvornahme nach § 887 ZPO oder im Erzwingungsverfahren nach § 888 ZPO weist der Schuldner gelegentlich in seiner Anhörung (§ 891 Satz 2 ZPO) nach, dass er die geschuldete Handlung vorgenommen hat. In diesen Fällen lehnt das Prozessgericht den gestellten Vollstreckungsantrag ab (BGHZ 161, 67 = NJW 2005, 367 = MDR 2005, 351), weil der Einwand der Erfüllung auch hier zu beachten ist (BGH a. a. O.).

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