Rz. 50

Für die Drittwiderspruchsklage gelten die Gerichtskosten (KV Nr. 1210 ff. Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) und die Gebühren des Rechtsanwalts (Teil 3 Nrn. 3100 ff. VV RVG) wie in einem gewöhnlichen Rechtsstreit. Für die Mitwirkung in dem Verfahren nach §§ 771 Abs. 3, 769 ZPO vgl. § 769 Rn. 15. Gerichtsgebühren fallen in diesem Verfahren nicht an. Der Gebührenstreitwert einer Drittwiderspruchsklage richtet sich gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG, § 62 Satz 1 GKG, § 6 ZPO nach dem Wert der Forderung, wegen derer die Zwangsvollstreckung betrieben wird; ist der Wert der gepfändeten Vermögensgegenstände geringer, ist dieser Wert maßgebend. Es kommt auf den objektiven Verkehrswert an (JurBüro 2017, 263). Der Streitwert einer Drittwiderspruchsklage gegen eine Auseinandersetzungsversteigerung ist gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen und richtet sich nach dem Interesse des Widersprechenden am Fortbestand der Gemeinschaft, das in der Regel mit einem Bruchteil des Grundstückswerts zu bemessen ist. Das Interesse des Widersprechenden geht in der Regel dahin, eine Verschleuderung des Grundstücks durch wertunangemessene Gebote im Versteigerungstermin zu verhindern (BGH, Beschluss v. 9.6.2021, IV ZR 6/20).

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